Montag, 5. Oktober 2009

Riester-Förderung

Förderberechtigung für Riester-Verträge

Der Staat fördert die (neben der gesetzlichen Rente) zusätzliche private Altersvorsorge – Riester-Rente – durch Zulagen von jährlich max. 154 € und zusätzliche Kinderzulagen von jährlich 185 € bzw. 300 € sowie eine steuerliche Begünstigung durch die Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs von insgesamt max. 2.100 € jährlich.
Wer ist förderberechtigt? Zunächst sind dies Beamte oder allgemein Empfänger von Amtsbezügen, also auch Richter, Soldaten und Kirchenbeamte. Im Übrigen wird generell auf die Rentenversicherungspflicht abgestellt: Wer rentenversicherungspflichtig ist, ist im Rahmen der Riester-Rente förderberechtigt. Ohne Vorliegen einer Rentenversicherungspflicht, die insbesondere in Zweifelsfällen durch die Deutsche Rentenversicherung kraft Bescheid festzustellen ist, entfällt die gesonderte staatliche Förderung, auch wenn freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.
Die staatliche Förderung erhalten entsprechend: Pflichtversicherte Arbeitnehmer; Auszubildende; rentenversicherungspflichtige Selbstständige (insbesondere Handwerker, soweit in die Handwerksrolle eingetragen; Künstler; Dozenten; Publizisten; Hebammen; Hausgewerbetreibende; im Übrigen tendenziell Selbstständige, die keine Arbeitnehmer beschäftigen); Landwirte (soweit nach dem Gesetz über die Alterssicherung pflichtversichert); Wehr- und Zivildienstleistende; Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II, auch wenn der jeweilige Anspruch wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens ruht; Mütter/Väter während der bis zu dreijährigen Kindererziehungs- bzw. Elternzeit; Empfänger von Vorruhestands-, Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld, soweit vor/während des Leistungsbezugs Versicherungspflicht bestand/besteht; nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen; geringfügig Beschäftigte (“Minijobber“), soweit sie durch die sog. Aufstockung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben; Rentner wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, soweit sie unmittelbar vor Renten- bzw. Versorgungsbezug förderberechtigt waren.
Ergänzend sind auch alle Ehepartner von förderberechtigten Personen mittelbar begünstigt, erhalten also ebenfalls die staatliche Förderung, sofern der begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag abschließt.

Labels: , , ,