Montag, 6. Juni 2011

Neuregelung bei der Prolongation

Bei einer privaten Baufinanzierung bedarf es zum Auslaufen der bisherigen Festzinsbindungsvereinbarung einer Anschlussfinanzierung, auch als Prolongation bezeichnet. Hierbei werden Zins- und Tilgungssätze sowie die Dauer der künftigen Festzinsvereinbarung neu geregelt. Als zusätzliche Option kann man sich hierbei auch die staatliche Förderung im Rahmen der Riester-Rente sichern, sofern dies bislang nicht geschehen ist. Hierzu kann die sogenannte Eigenheimrente (Wohn-Riester) abgeschlossen werden, wodurch die staatlichen Zulagen für die Altersvorsorge als zusätzliche Sondertilgungsleistungen in die private Immobilienfinanzierung (egal, ob Eigenheim oder Eigentumswohnung) einfließen. Dieser interessante Finanzierungsbaustein steht allerdings nur dem geförderten Personenkreis offen, welcher sich grob gesagt aus allen Rentenversicherungspflichtigen sowie Beamten zusammensetzt. Zahlreiche Feinheiten und Besonderheiten betreffen diesbezüglich beruflich Selbstständige, die ihre individuelle Förderberechtigung beispielsweise bei einer unabhängigen Unternehmensberatung klären können.

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Montag, 21. März 2011

Was sind Riester-Fonds?

Unter Riester-Fonds versteht man diejenige Variante der Riester-Rente, bei der der Anleger seine Beiträge in einen oder mehrere Investmentfonds investiert. Es handelt sich somit um einen speziellen Fondssparplan, der zur staatlichen Förderung in Form von Altersvorsorgezulagen berechtigt. Darüber hinaus können die Beiträge ebenso wie bei den anderen Formen der Riester-Rente (Rentenversicherungen, Banksparpläne und Wohn-Riester) bei der Einkommensteuerveranlagung ergänzend berücksichtigt werden.
Allgemein kann man davon ausgehen, dass über einen Riester-Fondssparplan grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die höchste Rendite und damit eine möglichst hohe Rente zu erzielen aufgrund des in den jeweiligen Fonds oftmals hohen Aktienanteils. Bei starken Schwankungen realisiert der Anleger, wie bei konventionellen, also nicht staatlich geförderten Fondssparplänen, einen durchschnittlich günstigeren Einstiegskurs im Vergleich zu einer Einmalanlage.
Was die Höhe der staatlichen Förderung angeht, so bestehen keinerlei Unterschiede zwischen Riester-Fonds und den anderen Varianten der staatlich geförderten zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Ebenso besteht überall kein Verlustrisiko, da die Eigenbeiträge nebst Altersvorsorgezulagen zum Rentenbeginn garantiert sind. Im Worst Case garantieren die staatlichen Zulagen somit eine Mindestrendite. Wegen der höheren Aktienquote dürften die Chancen auf eine höhere Rendite bei längerer Vertragslaufzeit gut sein.

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Donnerstag, 17. Februar 2011

Wie kommt man an eine günstige Baufinanzierung?

Gute Finanzierungskonditionen sind bei einer Baufinanzierung ein zentrales Thema. Sie kommen insbesondere dann zum Tragen, wenn sich der Kunde hinreichend Gedanken darüber gemacht hat, mit wem er denn die Finanzierung bewerkstelligen will. Spezialisierte unabhängige Finanzberater nutzen bisweilen die Möglichkeit, öffentliche Fördergelder nicht nur aktiv einzubinden, sondern auch mit Sonderzinssätzen, sofern diese verfügbar sind, zu kombinieren. Diese Kombination aus staatlicher Förderung und Sonderzinssätzen führt im Ergebnis zu besonders vorteilhaften Konditionen für den Kunden. Diese äußert sich in einer Ersparnis, die man leicht dadurch beziffern kann, dass man mit einem Baufinanzierungsrechner die Alternativen durchrechnet.

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Dienstag, 25. Januar 2011

Wohn-Riester für die Baufinanzierung

Wohn-Riester bietet die Möglichkeit, die staatliche Riester-Förderung direkt in die Immobilienfinanzierung als Sondertilgungen zu integrieren. Insbesondere für Bauherren kann die Eigenheimrente einen sehr interessanten Baustein ihrer Baufinanzierung darstellen. Die Sondertilgungsleistungen auf dem speziellen Wohn-Riester-Darlehen bewirken eine schnellere Entschuldung und führen dadurch zu einer Zinsersparnis. Im Vergleich zu anderen Varianten der Riester-Rente besteht die Rendite der Geldanlage in der Ersparnis der Darlehenszinsen.
Für die Wohn-Riester-Förderung gelten keine Besonderheiten im Vergleich zu den übrigen Varianten der Riester-Rente: Förderberechtigt sind (ohne Einkommensgrenzen), neben Beamten und anderen Empfängern von Besoldungsbezügen wie Soldaten, alle rentenversicherungspflichtigen Personen, also insbesondere Arbeitnehmer. Wer nicht förderberechtigt ist, beispielsweise Hausfrauen oder Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht, wird jedoch darüber hinaus mittelbar über seinen förderberechtigten Ehegatten begünstigt. Die staatliche Altersvorsorgezulage beläuft sich auf jährlich bis zu 154 € für jeden Zulageberechtigten. Darüber hinaus werden für Kinder, gekoppelt an den Kindergeldanspruch, zusätzlich bis zu 185 € bzw. 300 € (ab 2008 Geborene) jährlich gewährt. Wohn-Riester lohnt sich wie die anderen Riester-Varianten somit besonders für kinderreiche Familien.

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Mittwoch, 12. Januar 2011

Wenn Riester ausgeschöpft ist

Ein Riester-Vertrag kann nicht “voll werden“. Wer seine Riester-Förderung vollständig ausgeschöpft hat, also jährlich 4 Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, maximal 2.100 € abzüglich Zulagen, in seine staatlich geförderte zusätzliche private Altersvorsorge investiert hat und darüber hinaus noch weitere Vorsorge betreiben möchte, kann somit wählen: Weitere Beträge in den Riester-Vertrag einzahlen, die dann wie Prämien zu einer Lebens- oder Rentenversicherung behandelt werden, oder sich für ein anderes Vorsorgeinstrument entscheiden. Gefördert vom Staat wird die Rürup-Rente als private Altersvorsorge zur Ergänzung der gesetzlichen Rente. Auch staatlich nicht geförderte, dafür in der Regel flexiblere Möglichkeiten wie ein Fondssparplan sollten geprüft werden.

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Donnerstag, 7. Oktober 2010

Staatliche Förderung für den Hausbau

Wer eine Baufinanzierung in Angriff nehmen möchte, sollte sich eingehend über Einsparmöglichkeiten bei der Finanzierung durch staatliche Fördermöglichkeiten informieren. Besonders zinsgünstige Förderdarlehen der öffentlichen Hand können zu einer deutlichen Ersparnis bei der Zinsbelastung der Immobilienfinanzierung führen; mögliche Zuschüsse, Zulagen oder Steuervergünstigungen können im Einzelfall auch nicht unerhebliche Beträge ausmachen. Unabhängige Finanzdienstleister sind für Kunden oftmals eine gute Anlaufstelle, um die teils schwierige und vor allem unübersichtliche Materie zu durchdringen.

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Freitag, 24. September 2010

Für wen ist Wohn-Riester interessant?

Zielgruppe für die Eigenheimrente (besser bekannt als Wohn-Riester) sind insbesondere Personen, die die staatliche Riester-Förderung erhalten und diese dazu nutzen wollen, ihre privaten Immobiliendarlehen möglichst schnell abzutragen. Die Altersvorsorgezulagen fließen hierbei als Sondertilgungen auf ein speziell eingerichtetes Wohn-Riester-Darlehen. Dieses reduziert sich entsprechend durch diese Tilgungsleistungen. Die Zinsbelastung des Wohn-Riester-Darlehens und der gesamten Baufinanzierung sinkt insgesamt durch die ersparten Darlehenszinsen. Über eine sehr lange Laufzeit, auf die eine Baufinanzierung üblicherweise angelegt ist, macht sich der Zinseszinseffekt zum Vorteil des Kunden bemerkbar. Da die Rendite einer alternativen Geldanlage nur unter Inkaufnahme von Risiken die Darlehenskonditionen des Wohn-Riester-Darlehens übertreffen wird, ist Wohn-Riester insbesondere für konservative Anleger eine vorteilhafte Alternative.

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Dienstag, 8. Juni 2010

Studis können auch riestern

Studenten sind grundsätzlich zwar nicht förderberechtigt im Sinne der Riester-Rente. Die Förderung erhalten sie dennoch, wenn sie nebenbei jobben und aus dieser Tätigkeit heraus ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen erzielen. Der klassische Minijob bzw. 400-€-Job reicht nicht, es sei denn man erklärt gegenüber seinem Arbeitgeber den Verzicht auf die Sozialversicherungsfreiheit und stockt damit den Rentenversicherungsbeitrag auf. Anstelle von 15% pauschaler Abgabe, die der Arbeitgeber ohnehin zu tragen hat, fließen zusätzlich 4,9% vom Studierenden in die Rentenkasse. Diese 4,9% vom Einkommen berechtigen bei Abschluss oder Fortführung eines Riester-Vertrages zum Erhalt der staatlichen Altersvorsorgezulage. Gleichzeitig steigen die Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die bei einem 400-€-Job fehlenden 19,60 € können insgesamt eine überaus lohnende Zukunftsinvestition in Bezug auf die private Altersvorsorge darstellen.

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Montag, 2. November 2009

Riester-Zulagen sichern

Alle Jahre wieder im vierten Quartal rüsten einige Versicherungsgesellschaften zur Riester-Offensive. Nicht Neugeschäft soll hierbei primär generiert werden; dies wird womöglich als Add-on unter Cross-Selling-Gesichtspunkten angestrebt.

Es gehr vielmehr um Mailing-Aktionen, die die Riester-Sparer daran erinnern sollen, die staatliche Altersvorsorgezulage, so sie ihnen aufgrund der Förderberechtigung zusteht, auch zu beantragen. Diese Aktionen sind insoweit löblich, da sie das Risiko minimieren, dass Zulagen trotz Berechtigung nach Ablauf der Antragsfrist von zwei Jahren ersatzlos verfallen und damit die Rendite des Riester-Vertrages bzw. die spätere Rentenhöhe merklich und vor allem unnötig mindern.

Andererseits deutet die Notwendigkeit solcher Erinnerungen ebenso wie die dennoch hohe Anzahl von Fällen mit verfallenen Zulagen an, dass es um die Qualität der vor einigen Jahren bei Vertragsabschluss erfolgten Beratung nicht herausragend gut bestellt gewesen sein kann, wurde doch zu Beginn der Riester-Ära maßgeblich mit den Altersvorsorgezulagen als DEM Verkaufsargument getrommelt (nicht nur von der Assekuranz, sondern auch von der damaligen Bundesregierung).

Wer bislang nicht um das jährliche Procedere des Zulagenantrags herum kam, also Sparer eines Riester-Vertrages der ersten Stunde ist, sollte sich mit seinem Anbieter hinsichtlich der Möglichkeit in Verbindung setzen, einen Dauerzulagenantrag zu stellen, wie er seit geraumer Zeit zulässig und bei Produkten der jüngeren Generation quasi ausschließlich zum Einsatz kommt. Dies vereinfacht die Abwicklung für alle Beteiligten ungemein. Und es erhöht die Chance, dass sich auch ein Riester-Vertrag der ersten Stunde rückblickend als lukratives Investment erweist.

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Montag, 26. Oktober 2009

Kindergelderhöhung als Ausbildungsvorsorge

Die sich konstituierende neue Bundesregierung hat eine Erhöhung des Kindergeldes beschlossen. Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht angelaufen ist, ist davon auszugehen, dass eine Erhöhung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind auf jeweils 200 € monatlich umgesetzt werden wird. Zudem ist eine Anhebung des Kinderfreibetrages geplant.
Die Kindergelderhöhung von derzeit 164 € (§ 66 Abs. 1 EStG) auf 200 € bringt eine steuer- und sozialversicherungsfreie Erhöhung des Familieneinkommens von 36 € monatlich mit sich. Fürsorglichen Eltern bietet sich die Chance, eben diesen Betrag zur Absicherung der Ausbildung ihrer Sprößlinge zu verwenden.
Bei Abschluss eines Sparvertrages mit monatlich 36 € lässt sich, konservativ mit einer Verzinsung von 5 Prozent jährlich gerechnet, über eine Laufzeit von beispielsweise 15 Jahren eine Summe von rund 9.300 € erzielen. Bei einer durchschnittlichen Rendite von 6 Prozent jährlich errechnen sich bereits rund 10.000 €.
Ob die Anlage durch einen Ansparplan erfolgt, in einem Fondssparplan oder im Rahmen einer auf den Namen des Kindes abzuschließenden privaten Rentenversicherung (mit der Option auf eine einmalige oder teilweise Kapitalleistung zum Laufzeitende) ist letztlich eine Frage des individuellen Bedürfnisses nach Sicherheit sowie der gewünschten Flexibilität während der Laufzeit.
In jedem Fall lässt sich Juniors Vermögensaufbau steuerfrei realisieren: Im Rahmen eines Versicherungsmantels ohnehin, und bei Besparung eines Fondssparplanes durch die Ausnutzung des Sparerpauschbetrages des Kindes von 801 € jährlich. Die Auszahlungsphase, insbesondere, wenn sie als Einmalentnahme erfolgt, kann zwar zunächst mit einer Belastung durch Kapitalertragsteuer verbunden sein; da das Kind zu Beginn seiner Ausbildungs- bzw. Studienzeit jedoch kaum über nennenswerte sonstige Einkünfte verfügen wird, wären die abgeführten Steuern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wiederum zu erstatten. Zusammengefasst bietet der kleine, unerwartete Geldsegen für Eltern die Chance, die Ausbildung ihrer Kinder durch die verbesserte staatliche Förderung zielgerichtet auf ein solides Fundament zu stellen.

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Montag, 5. Oktober 2009

Ungeförderte Riester-Verträge

Ungeförderte Riester-Verträge

Wer nicht zum geförderten Personenkreis für die Riester-Rente gehört, erhält für diese spezielle Form der privaten Altersversorgung entsprechend keine staatliche Zulage. Auch kommt ein Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG nicht in Betracht; das Einreichen der Anlage “AV“ ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung insoweit entbehrlich.
Auch Beträge, die die jährliche Obergrenze für die staatliche Förderung von 2.100 € übersteigen, werden wie ungeförderte Beträge behandelt. Sie sind Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung gleichgestellt. D.h., für Kapitalleistungen nach mindestens 12 Jahren Laufzeit und nach Vollendung des 60. Lebensjahres greift die Halbeinkünftebesteuerung auf die angefallenen Erträge (Versteuerung mit dem halben persönlichen Steuersatz); Rentenleistungen sind lediglich mit dem geringeren Ertragsanteil steuerpflichtig.
Der grundsätzlich in Bezug auf die Riester-Rente nicht geförderte Personenkreis umfasst: Freiberufler, die über ein berufsständisches Versorgungswerk versichert sind (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer); Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind; freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Rentner wegen Altersvollrente; übrige Rentner bzw. Bezieher von Versorgungsleistungen, die unmittelbar vor dem Renten-/Versorgungsbezug nicht förderberechtigt waren; Bezieher von Leistungen für Bergbauversicherte; geringfügig Beschäftigte (“Minijobber“), die nicht den vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen; Sozialhilfeempfänger; Empfänger von Grundsicherung im Alter; nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (z.B. “Grenzgänger“, aktuell jedoch strittig).
Gefördert wird dieser nicht begünstigte Personenkreis jedoch mittelbar, sofern der Ehepartner förderberechtigt ist und einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hat.

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Riester-Förderung

Förderberechtigung für Riester-Verträge

Der Staat fördert die (neben der gesetzlichen Rente) zusätzliche private Altersvorsorge – Riester-Rente – durch Zulagen von jährlich max. 154 € und zusätzliche Kinderzulagen von jährlich 185 € bzw. 300 € sowie eine steuerliche Begünstigung durch die Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs von insgesamt max. 2.100 € jährlich.
Wer ist förderberechtigt? Zunächst sind dies Beamte oder allgemein Empfänger von Amtsbezügen, also auch Richter, Soldaten und Kirchenbeamte. Im Übrigen wird generell auf die Rentenversicherungspflicht abgestellt: Wer rentenversicherungspflichtig ist, ist im Rahmen der Riester-Rente förderberechtigt. Ohne Vorliegen einer Rentenversicherungspflicht, die insbesondere in Zweifelsfällen durch die Deutsche Rentenversicherung kraft Bescheid festzustellen ist, entfällt die gesonderte staatliche Förderung, auch wenn freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.
Die staatliche Förderung erhalten entsprechend: Pflichtversicherte Arbeitnehmer; Auszubildende; rentenversicherungspflichtige Selbstständige (insbesondere Handwerker, soweit in die Handwerksrolle eingetragen; Künstler; Dozenten; Publizisten; Hebammen; Hausgewerbetreibende; im Übrigen tendenziell Selbstständige, die keine Arbeitnehmer beschäftigen); Landwirte (soweit nach dem Gesetz über die Alterssicherung pflichtversichert); Wehr- und Zivildienstleistende; Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II, auch wenn der jeweilige Anspruch wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens ruht; Mütter/Väter während der bis zu dreijährigen Kindererziehungs- bzw. Elternzeit; Empfänger von Vorruhestands-, Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld, soweit vor/während des Leistungsbezugs Versicherungspflicht bestand/besteht; nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen; geringfügig Beschäftigte (“Minijobber“), soweit sie durch die sog. Aufstockung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben; Rentner wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, soweit sie unmittelbar vor Renten- bzw. Versorgungsbezug förderberechtigt waren.
Ergänzend sind auch alle Ehepartner von förderberechtigten Personen mittelbar begünstigt, erhalten also ebenfalls die staatliche Förderung, sofern der begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag abschließt.

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