Montag, 5. Oktober 2009

Ungeförderte Riester-Verträge

Ungeförderte Riester-Verträge

Wer nicht zum geförderten Personenkreis für die Riester-Rente gehört, erhält für diese spezielle Form der privaten Altersversorgung entsprechend keine staatliche Zulage. Auch kommt ein Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG nicht in Betracht; das Einreichen der Anlage “AV“ ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung insoweit entbehrlich.
Auch Beträge, die die jährliche Obergrenze für die staatliche Förderung von 2.100 € übersteigen, werden wie ungeförderte Beträge behandelt. Sie sind Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung gleichgestellt. D.h., für Kapitalleistungen nach mindestens 12 Jahren Laufzeit und nach Vollendung des 60. Lebensjahres greift die Halbeinkünftebesteuerung auf die angefallenen Erträge (Versteuerung mit dem halben persönlichen Steuersatz); Rentenleistungen sind lediglich mit dem geringeren Ertragsanteil steuerpflichtig.
Der grundsätzlich in Bezug auf die Riester-Rente nicht geförderte Personenkreis umfasst: Freiberufler, die über ein berufsständisches Versorgungswerk versichert sind (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer); Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind; freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Rentner wegen Altersvollrente; übrige Rentner bzw. Bezieher von Versorgungsleistungen, die unmittelbar vor dem Renten-/Versorgungsbezug nicht förderberechtigt waren; Bezieher von Leistungen für Bergbauversicherte; geringfügig Beschäftigte (“Minijobber“), die nicht den vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen; Sozialhilfeempfänger; Empfänger von Grundsicherung im Alter; nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (z.B. “Grenzgänger“, aktuell jedoch strittig).
Gefördert wird dieser nicht begünstigte Personenkreis jedoch mittelbar, sofern der Ehepartner förderberechtigt ist und einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hat.

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